- Staatsgeheimnisse
- Staatsgeheimnisse,in Deutschland nach der Legaldefinition des § 93 Absatz 1 StGB Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor Ausspähung durch eine fremde Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit abzuwenden. Keine geschützten Staatsgeheimnisse sind »illegale Staatsgeheimnisse« (§ 93 Absatz 2), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder, unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern Deutschlands, gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen. Der Begriff des Staatsgeheimnis ist für die Strafbestimmungen gegen Landesverrat und gegen die Gefährdung der äußeren Sicherheit von zentraler Bedeutung. Durch die grundsätzliche Herausnahme der illegalen Staatsgeheimnisse vom Geheimnisschutz soll versucht werden, dem rechtsstaatlichen Interesse an der Aufdeckung illegaler Vorgänge im staatlichen Bereich gerecht zu werden. So ist die einfache Offenbarung illegaler Staatsgeheimnisse straflos; doch macht sich unter Umständen strafbar, wer illegale Staatsgeheimnisse einer fremden Macht mitteilt (§ 97 a StGB). - Ähnliche Regelungen enthalten § 255 österreichisches StGB und Art. 267 schweizerischer StGB.
Universal-Lexikon. 2012.